Gesetzliche Pflicht zur Anzeige von Änderungen bei der Grundsteuer

Bitte beachten Sie den Flyer (pdf):
https://www.bay-gemeindetag.de/media/27018/flyer-grundsteuer-in-bayern-anzeige-von-aenderungen.pdf
Bis wann muss ich die Änderung(en) beim Finanzamt anzeigen?
Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen Sie grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt.
Beispiel: Ein Anbau wird im Februar 2027 fertiggestellt. Sie müssen die Änderung bis zum 31. März 2028 beim Finanzamt anzeigen.
Sofern Ihnen dies nicht rechtzeitig möglich ist, informieren Sie bitte frühzeitig Ihr Finanzamt und beantragen Sie eine Fristverlängerung.
Hier finden Sie den Änderungsvordruck:

